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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Entsorgung mit Verbrauchern und Unternehmen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (VP) werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem VP bis zur Geltung unserer neuen AGB.
  3. Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, auch Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien und nachträgliche Vertragsänderungen. Mündlich abgegebene Erklärungen unsererseits sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder per Fax oder per E-Mail bestätigt werden; abweichend hiervon sind mündlich abgegebene Erklärungen eines unserer gesetzlichen Vertreter bindend.

 

§ 3 Angebote

  1. Unsere Angebote sind bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Das Schriftformerfordernis der Auftragsbestätigung ist auch durch E-Mail oder Datenübertragung gewahrt. Als Bestätigung gilt auch eine Versandanzeige oder die Erteilung der Rechnung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. berechnet.
  2. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere für Fracht, Energie, Löhne oder Verwertungskosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Leistungen an Nicht-Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Eine schriftliche Vereinbarung eines Skonto-Abzugs ist unwirksam, wenn der VP mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat.
  4. Auf Verlangen wird uns der VP eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels SEPA-Firmenlastschrift erteilen.
  5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels-Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom VP zu tragen.
  6. Gerät der VP mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.
  7. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des VP eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der VP seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des VP eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der VP diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der VP zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht im Stande ist, wie wenn beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VP beantragt wurde.
  8. Unsere Lieferungen und Leistungen sind nicht durch eine Warenkreditversicherung abgesichert. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein vereinbartes Forderungs-Limit überschritten, sind wir berechtigt, so lange keine weitere Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Leistungen und/oder weitere Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das mit dem VP vereinbarte Forderungs-Limit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherungsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderungs-Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigender Fall liegt u.a. vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den VP an einen Factor abgetreten haben und dieser das Limit für den VP ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den VP. Die Regelungen unter Ziff. 9 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating-Kreditlimit des VP durch einen Dritten (beispielsweise Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsabschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte nach §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelungen unberührt.
  9. Unser Zahlungsanspruch gegen den VP wird ungeachtet von Stundungsabrede bzw. der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel sofort und in voller Höhe fällig:
      • wenn der VP mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät;
      • wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des VP infrage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
      • wenn der VP unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
      • wenn der VP Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.In allen vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, dem VP eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
  10. Die Aufrechnung durch den VP mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.
  11. Mängelrügen beeinflussen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der VP, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.
  12. Ist der VP Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir – auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden – auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.

§ 5 Abnahme/Eigentumsübergang

Nach der Übergabe der Abfälle durch den VP bzw. durch dessen Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen und nach der Annahme der Abfälle durch uns, welche erst nach organoleptischer Eingangskontrolle und chemischer Kontrollanalytik erfolgt, verwahren wir die Abfälle bis zur vollständigen Bezahlung unserer aus dem Vertragsverhältnis mit dem VP resultierenden Forderung. Erst nach vollständiger Begleichung der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderung gehen die abgelieferten Abfälle in unseren alleinigen Verantwortungsbereich über und erfolgt der Eigentumserwerb durch uns.

 

§ 6 Entsorgung von belasteten Abfällen

  1. Die Entsorgung der Abfälle kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit der angelieferten Abfälle nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Der VP sichert zu, dass der Abfall der Deklaration entspricht. Der VP hat ggf. durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei Anlieferung der Abfälle durch Vorlage einer den Abfall abschließend beschreibenden Deklarationsanalytik nachzuweisen, in welchem Umfang eine Schadstoffbelastung des Materials vorliegt. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die für die vorgesehene Entsorgungsart jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, Technischen Regelwerke und technischen Anleitungen in ihrer aktuellen Fassung. Ein Recht zur Annahmeverweigerung kann auch entstehen, wenn das angelieferte Material mit Fremdstoffen verunreinigt ist, die Aufbereitung, Verwertung und/oder Beseitigung der Abfälle an der vorgesehenen Entsorgungsanlage beeinträchtigen und/oder verteuern würde. Als Fremdstoffe gelten insbesondere: Asbest, Mineralwolle, Beton, Ziegel, Fliesen, Glas, Metalle, Eisen- und Stahlteile, Holz, Altreifen, Kunststoffe, Papier, Pappe, organische Anteile, etc.
  2. Der VP hat die ihm nach dem Abfallrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen
    Vorschriften obliegenden Pflichten stets zu beachten und einzuhalten. Der Vertragspartner bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben insbesondere die vor und bei jeder Anlieferung an den Abfallentsorger zu übergebenden Formulare rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form an uns auszuhändigen. Im Fall der Entsorgung gefährlicher Abfälle hat der VP Sorge zu tragen, dass die zur Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens erforderlichen Angaben eingelesen und zur Verfügung gestellt sind.
  3. Der VP bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben die belasteten Abfälle vor jeder Anlieferung auf das Vorhandensein der in Abs. 1 genannten Schadstoffbelastung und Verunreinigung mit Fremdstoffen sowie auf das Vorliegen der für die Anlieferung nach dem Abfallrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Formulare hin zu überprüfen. Der VP sichert zu, dass das von ihm bzw. das durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen jeweils angelieferte Material stets der Deklaration bzw. den Angaben im Entsorgungsnachweis entspricht.
  4. Der VP hat die zur Anlieferung vorgesehenen Abfälle – insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Menge und die Terminierung der Anlieferung – rechtzeitig vorher mit uns abzustimmen und zu vereinbaren. Erfolgt eine Anlieferung von Abfällen an einer im Vorfeld vereinbarten Entsorgungsanlage oder Verwertungsstelle ohne vorherige Absprache und Vereinbarung, kann die Annahme verweigert werden.
  5. Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort, organoleptische und analytische Kontrollen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass das vom VP bzw. das von seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen angelieferte Material von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die in Abs.1 genannten Bedingungen erfüllt, sind wir berechtigt, dieses Material an den VP bzw. an seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Kosten des VP zurückzugeben. Im Übrigen haftet der VP für alle Schäden und Folgeschäden, die uns durch Abfälle entstehen, die nicht den in Abs. 1 genannten Bedingungen entsprechen. Der VP hat insbesondere die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen und uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass das angelieferte Material nicht der Deklaration bzw. den Angaben im Entsorgungsnachweis entspricht.
  6. Der VP versichert, dass sich die zur Anlieferung vereinbarten Abfälle in seinem Eigentum befinden und dass das Material frei von Rechten Dritter ist. Ist dies nicht der Fall, hat uns der VP die bestehenden Rechtsverhältnisse vor Auftragserteilung darzulegen.
  7. Von uns nicht zu vertretende und vorübergehende Leistungshindernisse in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Dienstleistern (Entsorgungsstellen, Frächter, Labors, u. dgl.), wie etwa witterungsbedingte oder verkehrsbedingte Verzögerungen, Arbeitsaufstände und Aussperrungen, behördliche Eingriffe sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem für uns unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer entsprechenden Erkrankung und den deshalb erlassenen Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und der weiteren zuständigen Behörden stehen, verlängert sich die Terminierung der Leistungserbringung entsprechend der Dauer des Ereignisses. Wir werden die VP über derartige Umstände unverzüglich informieren.
  8. Die Einhaltung des vereinbarten Leistungszeitraums steht unter dem Vorbehalt der Materialannahme und der Leistungserbringung unserer Dienstleister (Entsorgungsstellen, Frächter, Labors, …). Bei einem nicht durch uns zu vertretenden Ausfall der Leistungserbringung durch unsere Dienstleister verlängert sich die Ausführungszeit entsprechend der Dauer des Ausfalls. Dies gilt auch, wenn eine Verwertungsstelle keine Annahmekapazitäten mehr hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir den VP sobald als möglich mit.

§ 7 Gewichts-und Mengenermittlung

Maßgebend für die Fakturierung ist das auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage ermittelte Gewicht.

§ 8 Haftung

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei grober Fahrlässigkeit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern der Kunden ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um vertragstypisch vorhersehbare Schäden handelt.
  2. Die Regelungen des Abs. 1 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die Haftung bei Verzögerung der Leistung gilt zusätzlich Abs. 3.
  3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich der Verzugsschaden auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung.
  4. Der VP kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die nicht in einem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der VP hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Transportleistungen

  1. Der VP ist dafür verantwortlich, dass die Verhältnisse an der Verladestelle sowie die Zufahrtswege (mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze) für das Befahren mit Lkw als auch für die im Erdbau üblichen Beladeverfahren eingesetzten Bagger, Radlader, Förderbänder, Silos u. ä. geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten.
  2. Eventuell erforderliche Straßenreinigungsarbeiten gehen zu Lasten des VP.
  3. Die Beladezeit beträgt max. 15 Minuten bei der bauseitigen Verladung. Wenn unsere Fahrzeuge aus Gründen, die nicht unserem Risikobereich zuzurechnen sind, länger als 15 Minuten an der Verladestelle benötigen, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber ein Standgeld in Rechnung zu stellen. Das Standgeld bemisst sich nach jeder angefangenen Viertelstunde.
  4. Die von uns genannten Preise gelten grundsätzlich für voll beladene Fahrzeuge. Maßgeblich ist die gesetzlich maximal mögliche Nutzlast des jeweiligen Fahrzeugs. Bei Unterschreitung dieser Nutzlast muss der Auftraggeber die Differenz zwischen unserer hypothetischen Vergütung bei maximaler Beladung des Fahrzeugs und unserer Vergütung bei der tatsächlichen Lademenge des Fahrzeugs tragen, wenn der Auftraggeber trotz Kenntnis der Unterschreitung ausdrücklich auf die Durchführung des Transports besteht. Dies gilt nicht, wenn die Unterschreitung durch uns zu vertreten ist.

§ 10 Beratung

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Karlsruhe, Deutschland.
  3. Bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Baden-Baden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

§ 12 Datenschutzrechtlicher Hinweis

  1. Der VP wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert und verarbeitet. Zur Vertragsabwicklung können die Daten innerhalb der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen (unter anderem Konzern-Buchhaltung) übermittelt werden.
  2. Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung werden wir zum Schutz vor Forderungsausfällen personenbezogene Vertragsdaten des VP sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) an Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten bei den Auskunfteien aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhalten wir hierüber Auskunft. Diese Meldungen dürfen gemäß Datenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des VP nicht beeinträchtigt werden. Die Auskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Auskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.
  3. Der VP erhält auf Wunsch die Anschrift der Auskunfteien, mit denen wir zusammenarbeiten.

§ 13 Datenschutzrechtlicher Hinweis

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.

Stand 01.01.2022

BodenVerwertung-RheinPfalz GmbH
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